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TÜV Nord - sicherheitstechnische Anforderungen
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Sicherheitstechnische Anforderungen hinsichtlich der Planung und Umsetzung von Hallenspielplätzen
Neben Finanzierungs- und Marketingaspekten sollten sich (angehende) Betreiber von Hallenspielplätzen schon im Vorfeld des zukünftigen Betriebes das bedeutet schon bei der Planung mit den wesentlichen sicherheitstechnischen Anforderungen an Gebäudehülle, Auslegung von gebäudetechnischen Anlagen sowie an Spielgeräte vertraut machen.
Bei der Planung zu berücksichtigen sind:
- die (geänderte) Nutzung des Gebäudes als Sport- und Freizeiteinrichtung (in der Regel sind die Hallenspielplätze ehemalige Tennis- und Industriehallen oder Baumärkte für die im Rahmen der Nutzungsänderung diverse Auflagen zu erfüllen sind).
- die sich aus Spiegelpunkt 1 ergebenen Auflagen, z. B. durch die Vorhaltung eines Brandschutzkonzeptes (Flucht- und Rettungswegeplanung, Sicherheitsbeleuchtung etc) sowie durch die Erfüllung der Anforderungen der länderspezifischen Versammlungsstättenrichtlinien (Auslegung der Lüftungs-, Klima- und Heizungstechnik sowie der Elektrotechnik).
- die „falsche“ Standortwahl, da die Planung eines Hallenspielplatzes in einem Bebauungsgebiet für Wohnbevölkerung aus umweltrechtlichen Aspekten (z. B. Lärmproblematik) seitens der Genehmigungsbehörde untersagt werden kann.
- die „falsche“ Anordnung von Spielgeräten, z. B. hinsichtlich der nicht ausreichenden Auslegung von Fallräumen.
Beim Betrieb zu berücksichtigen sind:
- die wiederkehrenden Inspektionen an Spielgeräten vom Grundsatz her. Das bedeutet, die Inspektionen sind im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht durch den Betreiber mehrmals im Jahr durchzuführen und zu dokumentieren.
- die verschieden Inspektionen mit Bezug auf Prüfumfang und Prüftiefe in Abhängigkeit von den aufgestellten Spielgeräten („normale“ Spielgeräte und Spielgeräte die unter die sog. „Fliegenden Bauten“ fallen) für die unterschiedliche Sicherheitsanforderungen zu Grunde gelegt werden (Normen: DIN EN 1176 i. V. m. DIN EN 1177; DIN 4112 & DIN EN 13814) durch Sachkundige bzw. Sachverständige.
- Die Einweisung und Schulung des eigenen Betriebspersonals, vornehmlich für Spielgeräte (z. B. Hüpfburgen mit einem bespielbaren Bereich > 5 Meter) bei denen eine Aufsichtspflicht durch den Betreiber ausdrücklich zu gewährleisten ist.
Sollten Sie darüber hinaus noch Fragen haben, dann senden Sie uns doch eine E-Mail (axmueller@tuev-nord.de) oder sprechen uns einfach an! Gerne stehen wir Ihnen unter der Telefonnummer 02 01/8 25-29 18 zur Verfügung.
Informationen zum Thema „Anlagen- und Gebäudesicherheit“ erhalten Sie auch im Internet unter www.tuev-nord.de.
Rahmenvereinbarung zwischen VDH und TÜV Nord
Im Rahmen des Betriebs und der technischen Unterhaltung eines Indoorspielplatzes sind die Betreiber gesetzlich verpflichtet (Verkehrssicherungspflicht), den sicheren Betrieb von Spielgeräten zu gewährleisten. In diesem Zusammenhang ist der Betreiber eines Indoorspielplatzes verpflichtet, die Spielanlagen zu warten sowie u.a. durch regelmäßige Inspektionen in Stand zu halten. Mit dem Vertrag für VDH-Mitglieder wurde vereinbart, dass die Mitgliedseinrichtungen des VDH die jährliche Hauptinspektion durch Sachverständige der TÜV NORD Systems zu Sonderkonditionen beauftragen können.
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